AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Das Angebot, die Angebotsannahme und die Auftragsbestätigung unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jegliche Bedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Werden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes mit der Absendung an den Auftraggeber auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand des Werkes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Versandkosten trägt.
Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet neben dem Dritten voll für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musiken oder Sprachen verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte Dritter dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. Beinhaltet der Auftrag die Prüfung etwaiger betroffener Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften, erfolgt dies immer nach bestem Wissen und Gewissen und verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Übernahme daraus entstehender Nachteile oder Schäden. Rechte seitens der GEMA sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an den Auftragnehmer abgegolten. Durch die Zahlung überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Nutzungsrecht zum vereinbarten Zweck. Sende-, Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verbleiben dem Urheber.
Haftung für überlassene Materialien erfolgt bis zum Materialwert des Trägermaterials für 3 Monate. Es besteht seitens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter keine Verpflichtung, etwaige besondere Bearbeitungsrisiken zu erfragen. Solche gehen stets zu Lasten des Auftraggebers.
Terminzusagen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, bedingt durch beteiligte Dritte, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen, sowie mittelbare Schäden, sind in der Haftung nicht eingeschlossen.
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das urheberrechtliche Nutzungsrecht nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung sowie Abgeltung der zusätzlich erforderlichen Nutzungsrechte.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Auftragnehmer die rechtzeitige Fertigstellung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Den Nachweis dafür hat der Auftragnehmer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges eintreten.
Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Als Zahlungsbedingungen gelten die in der Rechnung genannten Zahlungsziele. Ist kein Zahlungsziel vermerkt gilt eine Zahlung 30 Tage netto nach Rechnungsdatum als vereinbart.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen wesentlich überschritten, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.
Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Versendung von Daten via Internet unverschlüsselt und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geschieht. Für etwaige Schäden, die dem Auftraggeber durch z.B. unerlaubten Zugriff Dritter entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
Der Auftraggeber stellt einen Projektverantwortlichen. Sofern der Auftraggeber selbst an der Einarbeitung oder Verarbeitung bestimmter Informationen, Inhalte oder Materialien Interesse hat, stellt er diese dem Auftragnehmer rechtzeitig in Text-, Bild- und/oder Tonform zur Verfügung. Zur Einhaltung des Projektfahrplans verpflichten sich Projektteilnehmer auf beiden Seiten alles zu tun, um einen reibungslosen Ablauf des Projektes zu ermöglichen.
Teil- und Endabnahmen seitens des Auftraggebers erfolgen in Schriftform (bzw. Email) durch die/den autorisierte/n Projektverantwortliche/n. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Abnahmeerklärungen bei Abgabe des Endproduktes bzw. den vereinbarten Projektstufen abzugeben, es sei denn, es bestehen erhebliche Mängel, die den weiteren Projektablauf, bzw. die Fertigstellung und Implementierung des Endprodukts durch grobe Fahrlässigkeit verhindern. Verweigert der Auftraggeber die Abnahmen und Freigaben, gilt das Projekt innerhalb einer Frist von 7 Tagen als abgenommen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Düsseldorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bedingung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.